Im November 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (ZD 2025, 162 mAnm Horn), dass bereits der reine Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten ausreicht, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Das bedeutet, dass Betroffene unabhängig vom konkreten Schaden Ansprüche haben können.
Der vzbv strebt Entschädigungen von bis zu 600 Euro an, abhängig davon, welche persönlichen Daten durch das Leck betroffen waren. Um an der Sammelklage teilzunehmen, müssen sich Betroffene beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen. Dieses ist seit dem 5. Mai 2025 geöffnet.
Weitere Informationen sowie einen Klage-Check bietet der vzbv auf seiner Webseite an: https://www.verbraucherzentrale.de/verfahren/facebook
Verbraucherinnen und Verbraucher werden ermutigt, ihre Ansprüche geltend zu machen und so ihre Rechte gegenüber Meta durchzusetzen. Die Initiative zeigt, wie wichtig es ist, Datenschutzverletzungen aktiv anzugehen und Schadensersatzansprüche effizient einzufordern.