Hintergrund der Entscheidung
Nach Art. 15 DS-GVO haben betroffene Personen das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Dieses Recht umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Kopie der verarbeiteten Daten zu verlangen. Allerdings ist die konkrete Anwendung dieses Rechts bei Videoaufzeichnungen umstritten, insbesondere wenn es um Überwachungsvideos geht.
Entscheidung des OVG
Das OVG Berlin-Brandenburg stellte klar, dass ein Anspruch auf eine vollständige Kopie der Videoaufzeichnung in bestimmten Fällen nicht besteht. Die Richter argumentierten, dass das Recht auf Auskunft nicht automatisch ein Recht auf eine Kopie der Videoaufnahme beinhaltet, insbesondere wenn die Erstellung einer solchen Kopie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist oder andere schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden könnten.
Begründung und Abwägung
Das Gericht betonte, dass bei der Beurteilung des Anspruchs stets eine Abwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und den berechtigten Interessen des Verantwortlichen vorzunehmen sei. In Fällen, in denen die Herausgabe einer Kopie die Rechte Dritter oder Sicherheitsinteressen gefährden könnte, sei ein Anspruch auf Kopie ausgeschlossen oder eingeschränkt.
Fazit
Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg unterstreicht, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Herausgabe von Videoaufzeichnungen darstellt. Verantwortliche Stellen müssen daher sorgfältig prüfen, in welchen Fällen ein Anspruch auf Kopie besteht und welche Interessen abzuwägen sind.
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