Der Personenbezug von KI-Modellen

Symbolbild zur EDSA-Stellungnahme 28/2024 über datenschutzrechtliche Fragen bei KI-Modellen und personenbezogenen Daten.
Der wissenschaftliche Mitarbeiter an der Leibniz Universität Hannover, Institut für Rechtsinformatik (IRI), RA Jonathan Stoklas, analysiert die jüngste Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 18.12.2024 (Stellungnahme 28/2024) zu datenschutzrechtlichen Aspekten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI-Modellen.

Im Fokus steht die zentrale Frage, ob ein KI-Modell selbst als personenbezogen eingestuft werden kann. Diese Fragestellung ist von großer Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die datenschutzrechtliche Einordnung und die damit verbundenen Pflichten hat. Zudem beschäftigt sich der EDSA mit der Frage, ob für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Modellen ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann.

Der EDSA schlägt für die Bewertung dieser Fragen ein dreistufiges Verfahren vor, um eine klare Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den Zielen der KI-Entwicklung zu gewährleisten. Dabei wird insbesondere betont, dass bei der Nutzung von KI-Modellen, die auf rechtswidrig erlangten Daten basieren, eine rechtswidrige Nutzung vorliegt und somit unzulässig ist.

Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die zentrale Frage, ob KI-Modelle als personenbezogen gelten können und welche praktischen Konsequenzen daraus resultieren. Dabei wird erläutert, unter welchen Umständen ein KI-Modell als personenbezogen eingestuft werden könnte und wie sich diese Einschätzung auf den Umgang in der Praxis auswirkt.

Die Stellungnahme des EDSA wirft wichtige Fragen auf, die künftig maßgeblich für den Datenschutz im Bereich Künstlicher Intelligenz sein werden. Die Abwägung zwischen dem Schutz individueller Rechte und den Innovationsinteressen bleibt dabei eine zentrale Herausforderung.

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