Kooperationspflicht aus Art. 31 DS-GVO: Praktische Orientierung für Unternehmen
Die allgemeine Kooperationspflicht aus Art. 31 DS-GVO ist mehr als ein bloßes Kolumnenthema; sie richtet sich direkt an Unternehmen und deren Auftragsverarbeiter. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Datenschutzaufsichtsbehörden ihre Aufgaben effektiv erfüllen können. Bußgelder bei Verstößen gegen diese Pflicht schaffen den notwendigen Rechtsdruck, damit Verantwortliche und Auftragsverarbeiter zeitnah, vollständig und nachvollziehbar mit den Aufsichtsbehörden kooperieren.



